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Ankauf von Vollstreckungsbescheiden / Urteilen | Vorgehensweise & Procedere | Abtretungserklärung | Genehmigung nach § 727 ZPO


Genehmigung



Ich kaufe Ihre Vollstreckungsbescheide und Urteile
gegenüber Schuldner/Innen auf.




Genehmigung gemäß § 727 Zivilprozessordnung

Eine übertragung von Rechtstiteln ist legitim; dies wird in § 727 ZPO geregelt.

Insofern dem Gericht eine rechtskräftige Urkunde über die Nachfolge oder den Besitz des Titels vorliegt,

ist auch die Rechtsnachfolge des Urteils wirksam.


Bundesamt für Justiz:

(1)
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers
sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,
gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist
oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2)
Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.









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